Definition · Öffentliches Recht

Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Definition
Die Zählwertgleichheit ist ein Aspekt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Zählwertgleichheit besagt, dass alle Wählenden dieselbe von Stimmen und jede Stimme hat.
Erläuterung

Untersagt ist es daher beispielsweise, einem Wähler im Vergleich zu anderen mehrere Stimmen zuzubilligen oder seine Stimme doppelt zu zählen.

Kontext
Was versteht man unter der Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.