Definition · Öffentliches Recht

Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

Die Zählwertgleichheit ist ein Aspekt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Zählwertgleichheit besagt, dass alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht hat.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 91ff.
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 125ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.