Definition · Zivilrecht

Wunschschenkung (§ 516 BGB)

§ 516 BGB
Definition
Eine Wunschschenkung liegt vor, wenn eine bestimmte Zweckerreichung weder Gegenstand einer noch Geschäftsgrundlage ist, sondern nur einem Wunsch oder Rat der schenkenden Person entspricht und somit nur ein Motiv darstellt. Die Nichtbeachtung des Wunsches löst keine aus. Es kommen auch keine Rückforderungsansprüche wegen der Erwartung in Betracht.
Kontext
Wann liegt eine „Wunschschenkung“ vor (§ 516 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.