Definition · Strafrecht

Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)

§ 244 Abs. 4 StGB
Definition
Eine dauerhafte Nutzung kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung von ihrem regelmäßig über einen längeren Zeitraum und als Wohnung genutzt wird.
Erläuterung

Eine abschließende Klärung der Begriffsauslegung steht noch aus.

Kontext
Wann ist eine Privatwohnung „dauerhaft genutzt“ (§ 244 Abs. 4 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.