Definition · Öffentliches Recht

Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)

Art. 13 Abs. 1 GG
Definition
Unter Wohnung versteht man solche , die der Zugänglichkeit durch eine Abschottung und zur Stätte Lebens und Wirkens sind.
Kontext
Definiere den Begriff der „Wohnung“ (Art. 13 Abs. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.