---
title: "Definition: Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/wohnung-244-abs-1-nr-3-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

## Definition

Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die <word idx="0"/> zumindest vorübergehend als <word idx="1"/> dienen. Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen <word idx="2"/> unmittelbar verbunden und daher so <word idx="3"/> sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/wohnung-244-abs-1-nr-3-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
