Definition · Strafrecht

Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die zumindest vorübergehend als dienen. Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen unmittelbar verbunden und daher so sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.
Kontext
Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.