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title: "Definition: Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/wohnung-201a-abs-1-nr-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

## Definition

Die Wohnung ist der <word idx="0"/> der Räume, die im <word idx="1"/> des privaten Lebens stehen. <word idx="2"/> wie Flure, Treppenhäuser, <word idx="3"/> scheiden somit aus.

## Erläuterung

Eine engere Auslegung des Wohnungsbegriffs in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a StGB</a> als in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/244.html" title="&sect; 244 StGB: Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl">§ 244 StGB</a> nimmt die h.M. vor. Demgegenüber spricht ein Teil der Literatur dem Wohnungsschutz in beiden Vorschriften denselben Umfang zu.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/wohnung-201a-abs-1-nr-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
