Definition · Strafrecht

Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Die Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Nebenräume wie Flure, Treppenhäuser, Keller scheiden somit aus.

Erläuterung
Eine engere Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 201a StGB als in § 244 StGB nimmt die h.M. vor. Demgegenüber spricht ein Teil der Literatur dem Wohnungsschutz in beiden Vorschriften denselben Umfang zu.
Kontext
Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 11.1
  • Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29.A. 2018, § 201a RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.