Definition · Strafrecht

Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Die Wohnung ist der der Räume, die im des privaten Lebens stehen. wie Flure, Treppenhäuser, scheiden somit aus.
Erläuterung
Eine engere Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 201a StGB als in § 244 StGB nimmt die h.M. vor. Demgegenüber spricht ein Teil der Literatur dem Wohnungsschutz in beiden Vorschriften denselben Umfang zu.
Kontext
Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.