Definition · Öffentliches Recht

Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
Definition
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das dem dauernden dient und dazu ist. im Sinne ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts.
Kontext
In vielen Baugebieten der BauNVO sind Wohngebäude zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter dem Begriff „Wohngebäude“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.