Definition · Öffentliches Recht

Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG
Definition
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG schützt die der , Lehre und Forschung. ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der anzusehen ist. Forschung ist die licher Erkenntnisse. Lehre ist die licher Erkenntnisse. Lehre und Forschung stellen Formen licher Betätigung dar. Als solche sind sie als des Oberbegriffs zu verstehen.
Erläuterung
Lerntipp
Merkhilfe „Fernweh": Forschung = Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
Kontext
Was versteht man unter der Freiheit der „Wissenschaft, Lehre und Forschung“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.