Definition · Öffentliches Recht

Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)

Definition

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG schützt die Freiheit der Wissenschaft, Lehre und Forschung. Wissenschaft ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Forschung ist die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre ist die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre und Forschung stellen Formen wissenschaftlicher Betätigung dar. Als solche sind sie als Teilelemente des Oberbegriffs Wissenschaft zu verstehen.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der Freiheit der „Wissenschaft, Lehre und Forschung“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Ipsen, StaatsR II, 24. A. 2021, Rdnr. 528 ff.
  • Manssen, StaatsR II, 18. A. 2021, Rdnr. 450 ff.
  • von Münch/Mager, StaatsR II, 7. A. 2018, Rdnr. 510 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.