Definition · Öffentliches Recht

Wirtschaftliche Gemeindebetätigung

Art. 28 Abs. 2 GG
Definition
Wirtschaftliche Betätigung ist die Teilnahme am , also das Handeln mit dem Ziel von Gütern und Dienstleistungen mit der regelmäßigen Absicht der .
Erläuterung
Als wirtschaftliche Unternehmen gelten rechtlich selbstständige oder unselbstständige Zusammenfassungen (Organisationseinheiten) persönlicher und sächlicher Mittel in der Hand von Rechtsträgern zum Zwecke wirtschaftlicher Betätigung.
Landesrecht
Die meisten Gemeindeordnungen enthalten Negativkataloge privilegierter nicht-wirtschaftlicher Unternehmen bzw. Betätigungen. Die Negativkataloge findest du in: § 102 Abs. 4 GO BW, § 121 Abs. 2 HGO, § 68 Abs. 3 KV MV, § 136 Abs. 3 NKomVG, § 107 Abs. 2 GO NRW, § 85 Abs. 4 GO RP, § 108 Abs. 2 KSVG, § 94a Abs. 3 SächsGemO, § 101 Abs. 4 GO SH, vgl. auch § 91 Abs. 7 BbgKVerf. Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben keinen Negativkatalog.
Kontext
Die besonderen Anforderungen der Schrankentrias gelten nur für eine wirtschaftliche Gemeindebetätigung (vgl. § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW) bzw. für wirtschaftliche Unternehmen (vgl. § 102 Abs. 1 GemO BW). Was versteht man unter einer wirtschaftlichen Betätigung?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.