Definition · Zivilrecht

Willenserklärung (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB vor § 130 BGB
Definition
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen gerichtet ist. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte eintreten bzw. gelten soll.
Erläuterung
Auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ist die Willenserklärung gerichtet. Klassisches Beispiel bildet die Kündigung eines Mietverhältnisses — wer sie ausspricht, bringt damit zum Ausdruck, dass er das Mietverhältnis (§ 535 BGB) beenden möchte.
Kontext

Einer der wichtigsten Bausteine des BGB AT ist der Begriff der „Willenserklärung“. Doch was versteht man unter einer „Willenserklärung“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.