Definition · Zivilrecht

Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

Definition

Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck bringt.

Kontext

Definiere den Begriff „konkludente Willenserklärung“:

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Wendtland, in: BeckOK, BGB, 74.Ed, 2025, § 133 RdNr. 8.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.