Definition · Zivilrecht

Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

§ 133 BGB § 157 BGB
Definition
Eine Willenserklärung kann oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der durch Verhalten seinen Willen zum bringt.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.