Definition · Zivilrecht

Willenserklärung, eigene (§ 164 BGB)

Definition

Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringt. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, gibt sie eine eigene Willenserklärung ab.

Kontext
Wann liegt eine „eigene Willenserklärung“ des Stellvertreters vor (§ 164 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Brox/Walker, 42.A. 2018, § 24 RdNr. 3ff.
  • Faust, BGB AT, 7.A. 2021, § 22 RdNr. 3, § 27 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.