Definition · Öffentliches Recht

Wiederholung Ortsteil: organische Siedlungsstruktur 2

§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB
Definition
Die organische Siedlungsstruktur erfordert eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung des gegebenen Bereichs. Eine organische Siedlungsstruktur ist abzulehnen bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten oder einer Bebauung. Es ist erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt.
Kontext
Was versteht man unter einer organischen Siedlungsstruktur, die für einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich ist?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.