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title: "Definition: Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/wiederholt-238-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

## Definition

Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür <word idx="0"/> sind, ist eine Frage des <word idx="1"/>. <word idx="2"/> - und regelmäßig <word idx="3"/> - ist ein zumindest <word idx="4"/> Nachstellen.

## Erläuterung

<gesetzesaenderung>Mit Wirkung zum 01.10.2021 ist <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html" title="&sect; 238 StGB: Nachstellung">§ 238 StGB</a> zugunsten eines verstärkten Opferschutzes geändert worden; gestrichen wurde dabei das Tatbestandsmerkmal der <b>Beharrlichkeit</b>. Dieses Merkmal war im Vorfeld stark umstritten und sah sich erheblicher Kritik ausgesetzt.</gesetzesaenderung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/wiederholt-238-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
