Definition · Strafrecht

Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

Definition

Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich - und regelmäßig ausreichend - ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • BT-Drs. 19/28679, 12
  • Joecks/Jäger/Jäger § 238 RdNr. 8.
  • Lackner/Kühl/Kühl StGB § 238 RdNr. 1
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 26a RdNr. 7
  • Valerius, in: BeckOK, StGB, 51. Ed. 01.11.2021, § 238 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.