Definition · Strafrecht

Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

§ 238 Abs. 1 StGB
Definition
Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür sind, ist eine Frage des . - und regelmäßig - ist ein zumindest Nachstellen.
Erläuterung
Mit Wirkung zum 01.10.2021 ist § 238 StGB zugunsten eines verstärkten Opferschutzes geändert worden; gestrichen wurde dabei das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit. Dieses Merkmal war im Vorfeld stark umstritten und sah sich erheblicher Kritik ausgesetzt.
Kontext
Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.