Definition · Strafrecht

Widerstand leisten (§ 113 Abs. 1 StGB)

Definition

Das Leisten von Widerstand zeichnet sich aus durch aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.

Kontext
Was versteht man unter „Widerstand leisten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Dallmeyer, 50. Ed. 1.5.2021, § 113 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.