Definition · Strafrecht

Widerstand leisten (§ 113 Abs. 1 StGB)

§ 113 Abs. 1 StGB
Definition
Das Leisten von Widerstand zeichnet sich aus durch , gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes , das nach der Vorstellung des die Vollstreckungshandlung oder verhindern soll.
Kontext
Was versteht man unter „Widerstand leisten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.