Definition · Zivilrecht

Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)

§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB
Definition
Der Widerruf einer Willenserklärung ist eine Erklärung und , dass die Willenserklärung bei wirksam wird.
Erläuterung
Nach Zugang der Willenserklärung ist der Erklärende an diese gebunden. Ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht mehr möglich.
Klausurentipp
Achtung Verwechslungsgefahr: Vom Widerruf der Willenserklärung sind der Widerruf eines schwebend unwirksamen Geschäfts (§§ 109, 178 BGB) und der Widerruf des Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) strikt zu trennen!
Kontext
Was versteht man unter dem „Widerruf“ einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.