Definition · Zivilrecht

Widerruf (§ 109 BGB)

§ 109 BGB
Definition
Der Widerruf eines schwebend en Vertrags ist eine Erklärung, die dazu führt, dass der Vertrag endgültig wird. Er kann dann nicht mehr durch des anderen oder seines werden.
Erläuterung
Klausurentipp
Achtung Verwechslungsgefahr: Strikt zu unterscheiden ist der Widerruf des schwebend unwirksamen Geschäfts von zwei weiteren Widerrufsformen – nämlich dem Widerruf einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie dem Widerruf eines Verbrauchervertrags (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB)!
Kontext
Was versteht man unter dem „Widerruf“ eines schwebend unwirksamen Vertrages (§ 109 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.