Wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (§ 15 StGB)
Eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist als wesentlich (im Sinne von vorsatzausschließend) anzusehen, wenn sie nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt und somit eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Was versteht man unter „wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Schmidt, Strafrecht AT, 23.A. 2023, RdNr. 216f.