Definition · Öffentliches Recht

Werturteil (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Definition
Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein Element der oder des gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die oder Richtigkeit der Äußerung ankommt.
Kontext
Definiere den Begriff „Werturteil“ (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.