Definition · Strafrecht

Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten muss ebenfalls auf den eingewirkt werden ().
Erläuterung

Beispielhaft sind Dietriche, Drähte, Haken und Zangen; ausgenommen bleiben Brechwerkzeuge wie Stemmeisen.

Kontext
Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.