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title: "Definition: Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/weiterfresserschaden-823-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

## Definition

Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.

## Erläuterung

Problematisch erweist sich in dieser Konstellation die Frage einer Eigentumsverletzung. Der Erwerber hat das Eigentum nämlich von Anfang an in mangelhafter Form übertragen bekommen. Eine Eigentumsverletzung wird daher nur bejaht, soweit der Schaden <b>nicht stoffgleich</b> mit dem Vertragsmangel ist (etwa wenn ein kleiner, leicht austauschbarer Schwimmerschalter zur Zerstörung der gesamten übrigen Maschine führt).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/weiterfresserschaden-823-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
