Definition · Zivilrecht

Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 3 RdNr. 28

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.