Definition · Zivilrecht

Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Weiterfresserschaden liegt , wenn an dem geschuldeten Vertragsgegenstand Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.
Erläuterung
Problematisch erweist sich in dieser Konstellation die Frage einer Eigentumsverletzung. Der Erwerber hat das Eigentum nämlich von Anfang an in mangelhafter Form übertragen bekommen. Eine Eigentumsverletzung wird daher nur bejaht, soweit der Schaden nicht stoffgleich mit dem Vertragsmangel ist (etwa wenn ein kleiner, leicht austauschbarer Schwimmerschalter zur Zerstörung der gesamten übrigen Maschine führt).
Kontext
Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.