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title: "Definition: Wegnahme (§ 289 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/wegnahme-289-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Wegnahme (§ 289 StGB)

## Definition

Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. <word idx="0"/> als beim Diebstahl (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a>) ist der Wegnahmebegriff im Rahmen der Pfandkehr in einem <word idx="1"/> Sinne zu verstehen. Nach der Rspr. und h.L. setzt die Wegnahme keinen <word idx="2"/> voraus. Es genügt, wenn es zur räumlichen Entfernung der Sache aus dem <word idx="3"/> Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers kommt, die das Recht des Geschützten faktisch vereitelt oder erheblich <word idx="4"/>. Ausreichend ist somit der Bruch eines besitz- oder gewahrsamsähnlichen <word idx="5"/>.

## Erläuterung

Wuerde man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraussetzen, blieben saemtliche besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschuetzt. Dies liesse sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift, der Vereitelung der Ausuebung der geschuetzten Rechte entgegenzuwirken, nicht vereinbaren.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/wegnahme-289-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
