Definition · Strafrecht

Wegnahme (§ 289 StGB)

§ 289 StGB
Definition
Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. als beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist der Wegnahmebegriff im Rahmen der Pfandkehr in einem Sinne zu verstehen. Nach der Rspr. und h.L. setzt die Wegnahme keinen voraus. Es genügt, wenn es zur räumlichen Entfernung der Sache aus dem Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers kommt, die das Recht des Geschützten faktisch vereitelt oder erheblich . Ausreichend ist somit der Bruch eines besitz- oder gewahrsamsähnlichen .
Erläuterung

Setzte man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraus, so blieben sämtliche besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschützt. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Vereitelung der Ausübung der geschützten Rechte entgegenzuwirken, wäre dies nicht zu vereinbaren.

Kontext
Was versteht man unter der „Wegnahme“ im Rahmen der Pfandkehr (§ 289 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.