Wegnahme (§ 289 StGB)
Setzte man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraus, so blieben sämtliche besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschützt. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Vereitelung der Ausübung der geschützten Rechte entgegenzuwirken, wäre dies nicht zu vereinbaren.