Definition · Strafrecht

Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Wegnahme ist der fremden und neuen, nicht notwendig Gewahrsams.
Kontext
Was versteht man unter „Wegnahme“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.