Definition · Öffentliches Recht

Ware (Art. 28 ff. AEUV).

Art. 28 AEUV Art. 34 AEUV
Definition
Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)
Kontext
Was sind „Waren“ i.S.d. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff. AEUV)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.