Definition · Strafrecht

Wahndelikt (vor § 23 StGB)

vor § 23 StGB
Definition
Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter bei seinem Handeln von der eines tatsächlich Verbots ausgeht.
Erläuterung
Vertiefung
Beim Wahndelikt liegt ein „umgekehrter Verbotsirrtum" vor. So wenig die Unkenntnis des Täters von der Existenz eines Verbotes (§ 17 StGB) Straflosigkeit zur Folge hat, ebenso wenig begründet umgekehrt der Glaube des Täters an ein vermeintliches Verbot dessen Strafbarkeit.
Kontext
Was versteht man unter einem „Wahndelikt“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.