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title: "Definition: Wahlschuld (§ 262 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/wahlschuld-262-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 262 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Wahlschuld (§ 262 BGB)

**Norm:** § 262 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

## Erläuterung

> **Maßstab:** § 262 BGB regelt den Fall, dass ein Schuldner nicht nur eine, sondern mehrere selbstständige Leistungen alternativ verspricht - geschuldet ist zunächst das gesamte Leistungsbündel, nicht schon eine einzelne Leistung daraus. Erst eine Wahlerklärung engt den Schuldinhalt auf die ausgewählte Variante ein; man spricht hier von der Konzentrationswirkung der Wahl.

> **Subsumtion:** Bis zur Wahl bleibt offen, welche der mehreren möglichen Leistungen letztlich zu erbringen ist - anders als bei einer Gattungsschuld, wo von Beginn an feststeht, aus welcher Warengattung geleistet werden muss, auch wenn das konkrete Stück noch aussteht.

> **Klausurentipp:** Fehlt eine anderslautende Abrede zwischen den Parteien, liegt das Wahlrecht kraft Gesetzes beim Schuldner, § 262 Abs. 1 BGB - Studierende übersehen in Klausuren regelmäßig, dass dies nur die gesetzliche Auffangregel ist und die Vertragsparteien das Wahlrecht auch dem Gläubiger einräumen können.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/wahlschuld-262-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Wahlschuld (§ 262 BGB)“, juralernen.de, https://juralernen.de/definitionen/wahlschuld-262-bgb.
