Definition · Zivilrecht

Wahlschuld (§ 262 BGB)

Definition

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 8 RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.