Definition · Strafrecht

Waffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Definition
Waffen sind solche Gegenstände, die nicht nur dazu , sondern nach ihrer und ihrem Zustand allgemein dazu sind, Menschen Verletzungen zuzufügen.
Kontext
Definiere den Begriff „Waffe“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.