Definition · Öffentliches Recht

Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

Definition
Als Vorzensur oder auch „Präventivzensur“ werden Maßnahmen vor der oder Verbreitung eines , insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vor und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit ) bezeichnet.
Kontext
Die Vorzensur ist – im Gegensatz zur Nachzensur – nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Aber was versteht man überhaupt unter einer „Vorzensur“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.