Definition · Strafrecht

Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

§ 303 Abs. 2 StGB
Definition
Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen Zeit von selbst vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) werden kann.
Kontext
Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.