Definition · Strafrecht

Vorteile der Tat (§ 257 StGB)

§ 257 StGB
Definition
Zu den Vorteilen der (Vor-)Tat zählen nicht nur (wie Geld und Wertgegenstände bzw. Diebesgut), sondern jede des Vortäters. Die Vorteile müssen durch die Vortat erlangt worden sein.
Erläuterung

Durch Bestechungsdelikte kann beispielsweise Bestechungslohn, ebenso aber auch eine rechtswidrige Baugenehmigung erlangt werden.

Kontext
Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung ist, dass der Vortäter durch die rechtswidrige Tat Vorteile erlangt hat. Was zählt zu den „erlangten Vorteilen der Tat“ (§ 257 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.