Definition · Öffentliches Recht

Vorteil beim Mitwirkungsverbot

Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY Art, 20 Abs. 1 GO SN Art. 22 Abs. 1 GO SH
Definition
Ein Vorteil ist jede der , wirtschaftlichen, sonstigen Lage der betroffenen Person.
Erläuterung
Maßstab
Aufgrund des Schutzzwecks der Norm sind die Begriffe weit auszulegen. Maßgeblich ist, ob aus objektiver Sicht ein individuelles Sonderinteresse – und gerade kein allgemein-gesellschaftliches, weltanschauliches oder politisches Allgemeininteresse – (1) konkret möglich und (2) hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Vertiefung
Im Umkehrschluss versteht man unter einem Nachteil jede Verschlechterung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Kontext

Definiere den Begriff des „Vorteils“ im Zusammenhang mit den Mitwirkungsverboten (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY, Art, 20 Abs. 1 GO SN, Art. 22 Abs. 1 GO SH):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.