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title: "Definition: Vortat (§ 257 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vortat-257-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vortat (§ 257 StGB)

## Definition

Als Vortat kommt bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/257.html" title="&sect; 257 StGB: Beg&uuml;nstigung">§ 257 StGB</a> jede objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat in Betracht. Anders als bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/259.html" title="&sect; 259 StGB: Hehlerei">§ 259 StGB</a> braucht die Vortat nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet zu sein. Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfehlungen scheiden aus, wie sich im <word idx="0"/> zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB</a> ergibt. <word idx="1"/> ist es infolge der Geltung des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät, ob der Täter <word idx="2"/> gehandelt hat oder einen persönlichen Strafausschließungsgrund geltend machen kann. Auch das <word idx="3"/> von Prozessvoraussetzungen sowie Verfahrenshindernisse bleiben ohne Auswirkung. Auch bereits <word idx="4"/> Taten kommen also als Vortat in Betracht.

## Erläuterung

Als Vortat kommen nicht allein Vermögensdelikte, sondern ebenfalls Taten etwa nach §§ 136, 146ff., 180a, 181a, 184, 203, 235, 267ff., 331ff. in Betracht. Wahlweise lässt sich die Vortat feststellen, beispielsweise als Unterschlagung oder als Untreue.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vortat-257-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
