Definition · Strafrecht

Vortat (§ 257 StGB)

§ 257 StGB
Definition
Als Vortat kommt bei § 257 StGB jede objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat in Betracht. Anders als bei § 259 StGB braucht die Vortat nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet zu sein. Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfehlungen scheiden aus, wie sich im zu § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ergibt. ist es infolge der Geltung des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät, ob der Täter gehandelt hat oder einen persönlichen Strafausschließungsgrund geltend machen kann. Auch das von Prozessvoraussetzungen sowie Verfahrenshindernisse bleiben ohne Auswirkung. Auch bereits Taten kommen also als Vortat in Betracht.
Erläuterung

Als Vortat kommen nicht allein Vermögensdelikte, sondern ebenfalls Taten etwa nach §§ 136, 146ff., 180a, 181a, 184, 203, 235, 267ff., 331ff. in Betracht. Wahlweise lässt sich die Vortat feststellen, beispielsweise als Unterschlagung oder als Untreue.

Kontext

Die Begünstigung setzt im Tatbestand eine rechtswidrige Vortat voraus. Welche Anforderungen muss diese Vortat erfüllen?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.