Vortat (§ 257 StGB)
Als Vortat kommen nicht allein Vermögensdelikte, sondern ebenfalls Taten etwa nach §§ 136, 146ff., 180a, 181a, 184, 203, 235, 267ff., 331ff. in Betracht. Wahlweise lässt sich die Vortat feststellen, beispielsweise als Unterschlagung oder als Untreue.
Die Begünstigung setzt im Tatbestand eine rechtswidrige Vortat voraus. Welche Anforderungen muss diese Vortat erfüllen?