Definition · Strafrecht

Vortäuschen (§ 145d Abs. 1 StGB)

§ 145d Abs. 1 StGB
Definition
Mit dem Vortäuschen ist die einer unrichtigen gemeint, die ein Einschreiten auslösen kann.
Kontext
Definiere den Begriff „Vortäuschen“ einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.