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title: "Definition: Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vorsatz-bedingter-ernstnahmetheorie-15-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)

## Definition

Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet.

## Erläuterung

<erklaerung>Demgegenüber bejaht die Billigungstheorie der Rspr. einen bedingten Vorsatz, <d>wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.</d> Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu denselben Resultaten — schon weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann angenommen wird, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich mit ihm aber dennoch abfindet.</erklaerung>
<vertiefung>Neben der Ernstnahme- und Billigungstheorie wurde eine Reihe weiterer Theorien entwickelt, die einseitig auf das objektive oder subjektive Element abstellten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Durchsetzen konnten sich diese jedoch sämtlich nicht.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vorsatz-bedingter-ernstnahmetheorie-15-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
