Demgegenüber bejaht die Billigungstheorie der Rspr. einen bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu denselben Resultaten — schon weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann angenommen wird, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich mit ihm aber dennoch abfindet.
Neben der Ernstnahme- und Billigungstheorie wurde eine Reihe weiterer Theorien entwickelt, die einseitig auf das objektive oder subjektive Element abstellten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Durchsetzen konnten sich diese jedoch sämtlich nicht.