Definition · Strafrecht

Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)

§ 15 StGB
Definition
Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg für möglich hält und sich mit ihm .
Erläuterung
Demgegenüber bejaht die Billigungstheorie der Rspr. einen bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu denselben Resultaten — schon weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann angenommen wird, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich mit ihm aber dennoch abfindet.
Vertiefung
Neben der Ernstnahme- und Billigungstheorie wurde eine Reihe weiterer Theorien entwickelt, die einseitig auf das objektive oder subjektive Element abstellten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Durchsetzen konnten sich diese jedoch sämtlich nicht.
Kontext
Wann liegt nach der Ernstnahmetheorie der hL „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.