Nach der
Ernstnahmetheorie der h.L. handelt der Täter mit bedingtem Vorsatz, sofern er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Beide Formeln führen im Ergebnis weitgehend zu identischen Ergebnissen, insbesondere weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann anzunehmen sein soll, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich aber dennoch mit ihm abfindet.
Neben der Ernstnahme- bzw. Billigungstheorie wurden noch eine ganze Reihe von Theorien entwickelt, die sich einseitig entweder auf das objektive oder subjektive Element stützten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Diese haben sich aber allesamt nicht durchsetzen können.