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title: "Definition: Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vorsatz-276-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)

## Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.

## Erläuterung

<erklaerung>Im BGB findet sich keine Legaldefinition des Vorsatzes. Wie im Strafrecht ist auch der zivilrechtliche Vorsatz ein <b>Doppeltatbestand</b>; er enthält ein <b>intellektuelles</b> Element (Wissen) und ein <b>voluntatives</b> Element (Wollen). Auch im Zivilrecht reicht <b>bedingter Vorsatz</b> aus. Es genügt also, wenn der Schuldner den Erfolgseintritt zumindest <b>für möglich hält</b> (Wissen) und ihn <b>in Kauf nimmt</b> (Wollen).</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vorsatz-276-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
