Definition · Zivilrecht

Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)

Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.