Definition · Zivilrecht

Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)

Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.

Erläuterung
Im BGB findet sich keine Legaldefinition des Vorsatzes. Wie im Strafrecht ist auch der zivilrechtliche Vorsatz ein Doppeltatbestand; er enthält ein intellektuelles Element (Wissen) und ein voluntatives Element (Wollen). Auch im Zivilrecht reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt also, wenn der Schuldner den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält (Wissen) und ihn in Kauf nimmt (Wollen).
Kontext
Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.