Definition · Öffentliches Recht

Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf ein Verwaltungshandeln nicht gesetzliche Vorschriften .
Erläuterung
Zu den gesetzlichen Vorschriften gehören sowohl materielle als auch formelle Gesetze. Aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, zu dem auch der Vorrang des Gesetzes zählt.
Lerntipp
Kein Handeln der Verwaltung gegen das Gesetz.
Kontext
Was versteht man unter dem „Vorrang des Gesetzes“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.