Definition · Strafrecht

Vorhaben (§ 138 Abs. 1 StGB)

Definition

Unter Vorhaben ist jede ernstliche Planung der Tat zu verstehen.

Kontext
Definiere den Begriff „Vorhaben“ (§ 138 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 52 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.