Definition · Strafrecht

Vorhaben (§ 138 Abs. 1 StGB)

§ 138 Abs. 1 StGB
Definition
Unter Vorhaben ist jede Planung zu verstehen.
Kontext
Definiere den Begriff „Vorhaben“ (§ 138 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.