Definition · Öffentliches Recht

Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann , wenn eine (Ermächtigungs-) vorhanden ist.
Erläuterung
Lerntipp
Kein Handeln ohne Gesetz.
Klausurentipp
Entsprechend musst Du bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in der Klausur zunächst feststellen, auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Handeln der Verwaltung beruht.
Vertiefung
Soweit der Vorbehalt des Gesetzes nicht explizit normiert ist (zB Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG; Art. 5 Abs. 2 GG), wird er dogmatisch entweder auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt (BVerfG) oder allgemein auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG).
Bei mittelbar-faktischem Informationshandeln ist umstritten, ob es hierfür einer expliziten gesetzlichen Regelung bedarf. Die Rechtsprechung verneint dies (zB: Osho (BVerfG) oder Dügida (BVerwG)).
Kontext
Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.