Definition · Zivilrecht

Vollstreckungstitel (vor § 704 ZPO)

§ 704 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO § 93 ZVG
Definition
Ein Titel (Vollstreckungstitel) ist eine , aus der die Zwangsvollstreckung zugelassen ist.
Erläuterung
Kommentar
Nachschlagen kannst Du diese Definition im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 14.
Neben Vollstreckungsklausel, Vollstreckungsantrag und Titelzustellung gehört der Vollstreckungstitel zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Normiert sind die wichtigsten Vollstreckungstitel in:
§ 704 ZPO (vollstreckbare Endurteile);
§ 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO (Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, notarielle Unterwerfungserklärungen etc.);
§ 93 ZVG (Zuschlagsbeschlüsse).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des (Vollstreckungs-)Titels (vgl. z.B. § 704 ZPO)? ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.