Definition · Strafrecht

Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)

§ 113 Abs. 1 StGB
Definition
Mit den Vollstreckungshandlungen sind gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die eines abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen .
Erläuterung

Allgemeine Diensthandlungen zählen nicht zu den Vollstreckungshandlungen.

Kontext
Definiere den Begriff „Vollstreckungshandlung“ (§ 113 Abs. 1 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.